Schulbegleitung

Schulbegleiter:innen sind eine Form persönlicher Assistenz und unterstützen Kinder mit einer Behinderung im schulischen Alltag. Der Anspruch auf Schulbegleitung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch und gilt als eine Form der sogenannten "Eingliederungshilfe".

Schulbegleitung

Schulbegleiter:innen sind eine Form persönlicher Assistenz und unterstützen Kinder mit einer Behinderung im schulischen Alltag. Der Anspruch auf Schulbegleitung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch und gilt als eine Form der sogenannten "Eingliederungshilfe".

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Schulbegleiter:innen sind eine Form persönlicher Assistenz und unterstützen Kinder mit einer Behinderung im schulischen Alltag. Der Anspruch auf Schulbegleitung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch und gilt als eine Form der sogenannten "Eingliederungshilfe".

Sie ist eine langfristig eingesetzte Eingliederungshilfe der Sozialhilfe bzw. der  Jugendhilfe.

Nach § 54 SGB XII für Kinder mit einer „wesentlichen“ Behinderung nach § 53 SGB XII: „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“.

Zuständig hierfür ist das Sozialamt.

Diese Form der Eingliederungshilfe gilt für Kinder mit einer körperlichen oder einer sog. „geistigen“ Behinderung.

Schulbegleitungen übernehmen, können Personen mit einer pädagogischen Ausbildung (z.B. „pädagogische Fachkräfte“ wie Erzieher, Heilpädagogen, Heilerziehungspfleger u.a.) oder auch Personen ohne eine Berufsausbildung

Schulbegleiter sind persönliche Helfer für Kinder mit Behinderung in der Schule. Sie helfen den Kindern im Schulalltag, zum Beispiel beim Lernen oder in den Pausen. Diese Hilfe nennt man Eingliederungshilfe. Sie ist im Gesetz geregelt und gehört zur Sozialhilfe oder Jugendhilfe. Kinder mit einer starken körperlichen oder geistigen Behinderung haben das Recht auf diese Unterstützung. Zuständig ist das Sozialamt. Die Schulbegleitung kann von Fachkräften wie Erziehern oder Heilpädagogen gemacht werden, aber auch von Menschen ohne Ausbildung.

Ansprechpartner:innen:
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