Schulbegleiter:innen sind eine Form persönlicher Assistenz und unterstützen Kinder mit einer Behinderung im schulischen Alltag. Der Anspruch auf Schulbegleitung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch und gilt als eine Form der sogenannten "Eingliederungshilfe".
Sie ist eine langfristig eingesetzte Eingliederungshilfe der Sozialhilfe bzw. der Jugendhilfe.
Nach § 54 SGB XII für Kinder mit einer „wesentlichen“ Behinderung nach § 53 SGB XII: „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“.
Zuständig hierfür ist das Sozialamt.
Diese Form der Eingliederungshilfe gilt für Kinder mit einer körperlichen oder einer sog. „geistigen“ Behinderung.
Schulbegleitungen übernehmen, können Personen mit einer pädagogischen Ausbildung (z.B. „pädagogische Fachkräfte“ wie Erzieher, Heilpädagogen, Heilerziehungspfleger u.a.) oder auch Personen ohne eine Berufsausbildung